Statuten der AIRSOFT TIGER SCHÜTZEN (ATS)
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins:
1.1. Der Verein führt den Namen AIRSOFT TIGER SCHÜTZEN. (ATS)
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Traismauer.
1.3. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
1.4. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
2. Zweck des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und Ausübung des Sportes „Airsoft“ in Österreich. Als ebenso wichtig erachtet der Verein die Pflege guter Kameradschaft. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Bei „Airsoft“ handelt es sich um ein Live-Strategiespiel, dessen Ziel es ist, durch Ausdauer, Geduld, Taktik und Teamfähigkeit das Spiel zu gewinnen. Die hierzu verwendete Ausrüstung („Softguns“, taktische Westen, etc.) muss geltendem österreichischem Recht entsprechen, um verwendet werden zu dürfen. Es müssen auch die Spielregeln sowie strenge Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden, um das bereits geringe Verletzungsrisiko weiter zu minimieren.
3. Tätigkeiten, die zur Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehen sind:
Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten verwirklicht werden:
3.1. Ideelle Tätigkeiten:
a) Austragung von Sportwettkämpfen sowie anderen sportlichen und kulturellen Veranstaltungen
b) Anschaffung von vereinseigener Sportausrüstung
c) Gestaltung einer Internet-Website
d) Organisation von Sammelbestellungen für die Mitglieder
e) Vorträge, Weiterbildungen, gesellige Zusammenkünfte und sonstige Veranstaltungen
3.2. Aufbringungen der erforderlichen Mittel:
a) Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
c) Entgeltlicher Verleih von Ausrüstung für die Dauer sportlicher Veranstaltungen
d) Sponsoring
e) Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
4. Arten der Mitgliedschaft:
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
4.1. ordentliche Mitglieder, das sind solche, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen,
4.2. außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit
vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern,
4.3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen ab der Vollendung des 18. Lebensjahres werden.
Über
die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand nach einjähriger Probephase endgültig. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung
zum Ehrenmitglied erfolgt auf Anfrage des Vorstandes durch die
Generalversammlung.
Vor der Konstituierung erfolgt die vorläufige
Aufnahme durch die Gründer. Diese Mitgliedschaft wir erst mit der
Konstituierung wirksam.
Es wird ein Mitgliedsverzeichnis geführt.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
6.1.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Bei ordentlichen
Mitgliedern muss der Austritt jedoch dem Vorstand mit einer einwöchigen
Kündigungsfrist schriftlich angezeigt werden und entbindet nicht von der
Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten
dem Verein gegenüber. Bei außerordentlichen Mitgliedern ist ein
Austritt sofort nach Mitteilung an den Vorstand wirksam; allerdings
entbindet dies nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt
entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.
6.2. Die
Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses
trotz zweimaliger Mahnung länger als 3 Monate mit der Zahlung des
Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der
fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
6.3. Der
Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen
grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist jedoch binnen 2
Wochen nach Erhalt der schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung
an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der
Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten.
6.4.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3.
genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes
beschlossen werden.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder:
7.1.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in üblicher Art und Weise
zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das
aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
7.2.
Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom
Vorstand über die Tätigkeit des Vereins und über die finanzielle
Gebarung informiert zu werden.
7.3. Die Mitglieder sind verpflichtet,
die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, woran das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge, in der von der Generalversammlung beschlossenen, Höhe
und zum, von der Generalversammlung beschlossenen, Zeitpunkt
verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung
dieser Gebühren und Beiträge befreit.
7.4. Mitglieder sind weiters
verpflichtet für die freiwillige Teilnahme an vom Verein organisierten
sportlichen und kulturellen Veranstaltungen einen Unkostenbeitrag zu
bezahlen, welcher jeweils vom Vorstand festgesetzt wird.
7.5. Jedem
Mitglied obliegt es für eine eigene Unfallversicherung (insbesondere für
die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen) zu sorgen. Der Verein
übernimmt keine Haftung für allfällige Verletzungen.
7.6. Mitglieder verpflichten sich außerdem zum verantwortungsvollen Umgang mit Airsoft-Waffen,
die Verwendung von biologisch abbaubarer Munition und Verwendung keinerlei echter Waffen oder Munition.
7.7.
Aufgrund der Gefährlichkeit und Verwechslungsgefahr von Airsoft-Waffen
haben sich alle Mitglieder unbedingt an die Verhaltens- und Spielregeln
zu halten. Diese werden vom Vorstand vorgeschlagen und können in einer
ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung revidiert werden.
Diese Regeln sind Teil der Geschäftsordnung und sind für jedes Mitglied
einsehbar.
7.8. Ein Mitglied, welches sich während einer vom Verein
organisierten Veranstaltung den Regeln widersetzt, kann von der
Veranstaltung ausgeschlossen werden und hat dabei keinen Anspruch auf
Zurückerstattung des eingehobenen Unkostenbeitrags.
8. Nichtmitglieder
Nichtmitgliedern
wird es ermöglicht mit Zustimmung des Vorstandes an vom Verein
organisierten Airsoft-Spielen und sonstigen Vereins-Veranstaltungen und
Unternehmungen teilzunehmen, sofern sie einen Unkostenbeitrag bezahlen,
welcher vom Vorstand jeweils festgesetzt wird.
Die Teilnahme eines
Nichtmitgliedes ist von der Zustimmung des Nichtmitgliedes zu in den
Punkten 7.5. – 7.8. vorgesehenen Pflichten abhängig.
9. Die Generalversammlung
9.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 4 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
9.2.
Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des
Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich
begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder auf Verlangen
der Rechnungsprüfer stattzufinden.
In den vorgenannten Fällen hat
die außerordentliche Generalversammlung längstens 1 Monat nach Einlangen
des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
9.3.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 1 Woche vor dem
Termin schriftlich oder durch Zusendung einer E-Mail oder „SMS“
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
9.4.
Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 24 Stunden vor dem
Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
9.5.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu
Tagesordnungspunkten gefasst werden.
9.6. Bei der Generalversammlung
sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht
richtet sich nach Punkt 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied
hat eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.
Die
Generalversammlung ist bei Statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht
auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig.
9.7. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein
aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von
2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichgewicht gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
9.8. Den Vorsitz in der
Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein
Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren
älteste anwesende ordentliche Mitglied den Vorsitz.
10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der
Rechnungsprüfer;
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Beschlussfassung über den Voranschlag,
d) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge,
f) Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen,
j) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und dem Verein.
11. Der Vorstand
11.1.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt und besteht aus
dem Obmann,dem Obmann-Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier und
evtl. Stellvertreter.
11.2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand
ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum
Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die
Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied,
das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators
beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
11.3. Die
Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie
bis zur Wahl eines neuen Vorstandes durch die Generalversammlung.
Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
11.4. Der Vorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
11.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Mitglieder eingeladen wurden und beide Vorstandsmitglieder anwesend sind.
11.6. Der Vorstand benötigt zur Beschlussfassung die Zustimmung beider Vorstandsmitglieder.
11.7. Den Vorsitz führt in jedem Fall der Obmann.
11.8.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt. 11.2.) erlischt
die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Pkt. 11.9.) und
Rücktritt (Pkt. 11.10.)
11.9. Die Generalversammlung kann jederzeit
den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes seiner
Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen
Vorstands in Kraft
11.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den
Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die
Generalversammlung zur richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes
wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Pkt. 11.2.) des neuen
Vorstandes wirksam.
12. Die Aufgaben des Vorstandes
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu,
die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:
13.1.
Der Obmann und der Obmann-Stellvertreter vertreten den Verein nach
außen und führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Bei schriftlichen
Ausfertigungen des Vereines bedarf es zur Gültigkeit der Unterschrift
des Obmanns oder des Obmann Stellvertreters und bei Geldangelegenheiten
jeweils die Unterschrift des Obmann oder Obmann Stellvertreters und die
Unterschrift des Kassiers. Bei Rechtsgeschäften zwischen einem
Vorstandsmitglied und dem Verein bedarf es der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitglieds.
13.2. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den
Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können nur
durch nach dieser Satzung vertretungsbefugte Personen jeweils für sich
erteilt werden. Bevollmächtigungen können mündlich oder schriftlich
erteilt werden.
13.3. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
a) Der
Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den
Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder
des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung des zuständigen Vereinsorganes.
b) Dem Obmann obliegt die
Führung der Vereinsgeschäfte zu. Ihm obliegt weiters die Führung der
Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes; er kann sich bei
dieser Aufgabe auch vertreten lassen, bleibt aber für die sorgfältige
und sachgerechte Durchführung verantwortlich.
14. Haftung
14.1. Der Verein haftet im Außenverhältnis nach Lage der rechtlichen Bestimmungen.
Im
Innenverhältnis sind ordentliche und außerordentliche Vereinsmitglieder
bei maximal leichter Fahrlässigkeit des im Außenverhältnis Haftenden
zur anteiligen Schadenstragung verpflichtet.
15. Die Rechnungsprüfer:
15.1.
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die
Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Vorstandsmitglieder können allerdings nicht zu Rechnungsprüfern gewählt
werden.
15.2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende
Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im
Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung
über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
15.3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß die Bestimmungen der Punkte 11.8., 11.9. und 11.10.
16. Das Schiedsgericht
16.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
16.2.
Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Mitgliedern, die
keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören dürfen,
zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von
zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder, welche das 18.
Lebensjahr vollendet haben müssen, als Schiedsrichter namhaft macht. Die
so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein
fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
16.3.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
gültig.
17. Auflösung des Vereines
17.1. Der Verein wird aufgelöst durch:
– freiwillige Auflösung
– Verbot des Vereinszwecks
17.2.
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der
im Punkt 9.7. der Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen
werden.
17.3. Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen.
17.4.
Das im Falle der freiwilligen Auflösungen oder bei Wegfall des
Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch
immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen.
Es ist von
einem, durch die Generalversammlung einberufenen, Abwickler einem
Rechtsträger vorzugsweise an ein durch den Vorstand zu bestimmendes
Projekt zur Bekämpfung des politischen Extremismus unter Jugendlichen
oder einem anderen als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen
Rechtsträger, der im Sinne der §§34 ff der Bundesabgabeordnung anerkannt
ist, zu übergeben.
18. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Vereinssitz.