Statuten der AIRSOFT TIGER SCHÜTZEN (ATS)

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins:

 

1.1. Der Verein führt den Namen AIRSOFT TIGER SCHÜTZEN. (ATS)
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Traismauer.
1.3. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
1.4. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

2. Zweck des Vereins

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und Ausübung des Sportes „Airsoft“ in Österreich. Als ebenso wichtig erachtet der Verein die Pflege guter Kameradschaft. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

Bei „Airsoft“ handelt es sich um ein Live-Strategiespiel, dessen Ziel es ist, durch Ausdauer, Geduld, Taktik und Teamfähigkeit das Spiel zu gewinnen. Die hierzu verwendete Ausrüstung („Softguns“, taktische Westen, etc.) muss geltendem österreichischem Recht entsprechen, um verwendet werden zu dürfen. Es müssen auch die Spielregeln sowie strenge Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden, um das bereits geringe Verletzungsrisiko weiter zu minimieren.

 

3. Tätigkeiten, die zur Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehen sind:

 

Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten verwirklicht werden:

 

3.1. Ideelle Tätigkeiten:
a) Austragung von Sportwettkämpfen sowie anderen sportlichen und kulturellen Veranstaltungen
b) Anschaffung von vereinseigener Sportausrüstung
c) Gestaltung einer Internet-Website
d) Organisation von Sammelbestellungen für die Mitglieder
e) Vorträge, Weiterbildungen, gesellige Zusammenkünfte und sonstige Veranstaltungen

 

3.2. Aufbringungen der erforderlichen Mittel:
a) Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
c) Entgeltlicher Verleih von Ausrüstung für die Dauer sportlicher Veranstaltungen
d) Sponsoring
e) Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

 

4. Arten der Mitgliedschaft:

 

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
4.1. ordentliche Mitglieder, das sind solche, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen,
4.2. außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern,
4.3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

5. Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen ab der Vollendung des 18. Lebensjahres werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach einjähriger Probephase endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Anfrage des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Vor der Konstituierung erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Gründer. Diese Mitgliedschaft wir erst mit der Konstituierung wirksam.
Es wird ein Mitgliedsverzeichnis geführt.

 

6. Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
6.1. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Bei ordentlichen Mitgliedern muss der Austritt jedoch dem Vorstand mit einer einwöchigen Kündigungsfrist schriftlich angezeigt werden und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber. Bei außerordentlichen Mitgliedern ist ein Austritt sofort nach Mitteilung an den Vorstand wirksam; allerdings entbindet dies nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.
6.2. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 3 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
6.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist jedoch binnen 2 Wochen nach Erhalt der schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten.
6.4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3. genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder:

 

7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in üblicher Art und Weise zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
7.2. Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereins und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden.
7.3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, woran das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge, in der von der Generalversammlung beschlossenen, Höhe und zum, von der Generalversammlung beschlossenen, Zeitpunkt verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.
7.4. Mitglieder sind weiters verpflichtet für die freiwillige Teilnahme an vom Verein organisierten sportlichen und kulturellen Veranstaltungen einen Unkostenbeitrag zu bezahlen, welcher jeweils vom Vorstand festgesetzt wird.
7.5. Jedem Mitglied obliegt es für eine eigene Unfallversicherung (insbesondere für die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen) zu sorgen. Der Verein übernimmt keine Haftung für allfällige Verletzungen.
7.6. Mitglieder verpflichten sich außerdem zum verantwortungsvollen Umgang mit Airsoft-Waffen,
die Verwendung von biologisch abbaubarer Munition und Verwendung keinerlei echter Waffen oder Munition.
7.7. Aufgrund der Gefährlichkeit und Verwechslungsgefahr von Airsoft-Waffen haben sich alle Mitglieder unbedingt an die Verhaltens- und Spielregeln zu halten. Diese werden vom Vorstand vorgeschlagen und können in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung revidiert werden. Diese Regeln sind Teil der Geschäftsordnung und sind für jedes Mitglied einsehbar.
7.8. Ein Mitglied, welches sich während einer vom Verein organisierten Veranstaltung den Regeln widersetzt, kann von der Veranstaltung ausgeschlossen werden und hat dabei keinen Anspruch auf Zurückerstattung des eingehobenen Unkostenbeitrags.

 

8. Nichtmitglieder

 

Nichtmitgliedern wird es ermöglicht mit Zustimmung des Vorstandes an vom Verein organisierten Airsoft-Spielen und sonstigen Vereins-Veranstaltungen und Unternehmungen teilzunehmen, sofern sie einen Unkostenbeitrag bezahlen, welcher vom Vorstand jeweils festgesetzt wird.
Die Teilnahme eines Nichtmitgliedes ist von der Zustimmung des Nichtmitgliedes zu in den Punkten 7.5. – 7.8. vorgesehenen Pflichten abhängig.

 

9. Die Generalversammlung

 

9.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 4 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden.
In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens 1 Monat nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
9.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 1 Woche vor dem Termin schriftlich oder durch Zusendung einer E-Mail oder „SMS“ einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
9.4. Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
9.5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
9.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.
Die Generalversammlung ist bei Statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
9.7. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichgewicht gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
9.8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende ordentliche Mitglied den Vorsitz.

 

10. Aufgabenkreis der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der
Rechnungsprüfer;
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Beschlussfassung über den Voranschlag,
d) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge,
f) Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen,
j) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und dem Verein.

 

11. Der Vorstand

 

11.1. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt und besteht aus dem Obmann,dem Obmann-Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier und evtl. Stellvertreter.
11.2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
11.3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes durch die Generalversammlung.
Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
11.4. Der Vorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
11.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Mitglieder eingeladen wurden und beide Vorstandsmitglieder anwesend sind.
11.6. Der Vorstand benötigt zur Beschlussfassung die Zustimmung beider Vorstandsmitglieder.
11.7. Den Vorsitz führt in jedem Fall der Obmann.
11.8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt. 11.2.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Pkt. 11.9.) und Rücktritt (Pkt. 11.10.)
11.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes seiner Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands in Kraft
11.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zur richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Pkt. 11.2.) des neuen Vorstandes wirksam.

 

12. Die Aufgaben des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

 

13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

 

13.1. Der Obmann und der Obmann-Stellvertreter vertreten den Verein nach außen und führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Bei schriftlichen Ausfertigungen des Vereines bedarf es zur Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns oder des Obmann Stellvertreters und bei Geldangelegenheiten jeweils die Unterschrift des Obmann oder Obmann Stellvertreters und die Unterschrift des Kassiers. Bei Rechtsgeschäften zwischen einem Vorstandsmitglied und dem Verein bedarf es der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
13.2. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können nur durch nach dieser Satzung vertretungsbefugte Personen jeweils für sich erteilt werden. Bevollmächtigungen können mündlich oder schriftlich erteilt werden.
13.3. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
a) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung des zuständigen Vereinsorganes.
b) Dem Obmann obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte zu. Ihm obliegt weiters die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes; er kann sich bei dieser Aufgabe auch vertreten lassen, bleibt aber für die sorgfältige und sachgerechte Durchführung verantwortlich.


 

14. Haftung

 

14.1. Der Verein haftet im Außenverhältnis nach Lage der rechtlichen Bestimmungen.
Im Innenverhältnis sind ordentliche und außerordentliche Vereinsmitglieder bei maximal leichter Fahrlässigkeit des im Außenverhältnis Haftenden zur anteiligen Schadenstragung verpflichtet.

 

15. Die Rechnungsprüfer:

 

15.1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können allerdings nicht zu Rechnungsprüfern gewählt werden.
15.2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
15.3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß die Bestimmungen der Punkte 11.8., 11.9. und 11.10.

 

16. Das Schiedsgericht

 

16.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
16.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Mitgliedern, die keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören dürfen, zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen, als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
16.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.

 

17. Auflösung des Vereines

 

17.1. Der Verein wird aufgelöst durch:
– freiwillige Auflösung
– Verbot des Vereinszwecks
17.2. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im Punkt 9.7. der Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
17.3. Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen.

17.4. Das im Falle der freiwilligen Auflösungen oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen.
Es ist von einem, durch die Generalversammlung einberufenen, Abwickler einem Rechtsträger vorzugsweise an ein durch den Vorstand zu bestimmendes Projekt zur Bekämpfung des politischen Extremismus unter Jugendlichen oder einem anderen als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen Rechtsträger, der im Sinne der §§34 ff der Bundesabgabeordnung anerkannt ist, zu übergeben.

 

18. Gerichtsstand

 

Gerichtsstand ist der Vereinssitz.